Kundgemacht
Das NISG 2026 wurde als BGBl. I Nr. 94/2025 veröffentlicht.
Orientierung für Gemeinden · Österreich
Ein klarer Einstieg für Bürgermeister:innen, Amtsleitung und Sicherheitsverantwortliche – ohne unnötigen Fachjargon.
Das NISG 2026 wurde als BGBl. I Nr. 94/2025 veröffentlicht.
Betroffene Einrichtungen müssen die Vorgaben ab diesem Tag erfüllen.
Für Einrichtungen, deren Registrierungspflicht am 01.10.2026 beginnt. Sonst grundsätzlich binnen drei Monaten.
Für ab 01.10.2026 registrierungspflichtige Einrichtungen; sonst binnen zwölf Monaten nach Eintritt der Pflicht.
Die wichtigste Frage zuerst
Nicht jede Gemeinde fällt automatisch unter das NISG 2026. Entscheidend sind Tätigkeit, organisatorische Einheit, Größenkriterien und mögliche Sonderfälle. Die Prüfung muss für die konkrete Rechtsperson erfolgen.
Gemeinden, Städte und Gemeindeverbände sind im Sektor „öffentliche Verwaltung“ ausdrücklich ausgenommen.
Nicht allein wegen des Rathauses betroffen.Tätigkeiten in anderen NIS-Sektoren müssen separat geprüft werden – etwa Trinkwasser, Abwasser, Abfall, Energie, Verkehr oder digitale Infrastruktur.
Sektor und Betreiberstruktur prüfen.In der Grundregel ist zumindest mittlere Größe erforderlich. Beteiligungen, verbundene Einheiten und größenunabhängige Sonderfälle können die Bewertung verändern.
Keine Bewertung nur nach Einwohnerzahl.Orientierung in vier Schritten
Durchlaufen Sie vier kurze Prüfschritte zur konkreten Rechtsperson. Das Ergebnis dient als erste Orientierung und ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
Erbringt die Rechtsperson eine ausdrücklich genannte Tätigkeit?
Welche rechtsfähige Einrichtung erbringt den Dienst?
Wie fallen Größenregel, § 24 und ein möglicher §-26-Bescheid aus?
Diese Orientierung ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung. Auch nicht unmittelbar erfasste Gemeinden profitieren von denselben Schutzmaßnahmen und können über Lieferketten oder Vertragspartner Sicherheitsnachweise benötigen.
Vom Überblick zur Umsetzung
Diese sechs Schritte strukturieren das Projekt. Die inhaltliche Vollständigkeit ist zusätzlich anhand des Maßnahmenkatalogs nach § 32 NISG 2026 zu prüfen.
Politische Verantwortung, Amtsleitung, IT und Fachbereiche klar zuordnen.
Rechtspersonen, Sektoren, Größenkriterien und Betreiberrollen erfassen.
Wasser, Abwasser, Energie, Gebäude, OT, Sensorik und Dienstleister inventarisieren.
Zugriffe, Updates, Backups, Lieferketten, Verschlüsselung und Ausfallszenarien prüfen.
Erkennung, Eskalation, Entscheidungswege und Meldeabläufe schriftlich festlegen.
Schulungen, Prüfungen, Änderungen und Wirksamkeit der Maßnahmen nachvollziehbar halten.
Verantwortung richtig zuordnen
Entscheidend ist die konkret betroffene Rechtsperson. Aufgaben können verteilt werden. IT, OT und Fachbereiche setzen operativ um; Sicherstellung, Aufsicht und nachvollziehbare Freigabe verbleiben beim zuständigen Leitungsorgan.
Je nach Rechtsperson z. B. Bürgermeister:in, Vorstand oder Geschäftsführung.
Verbindet Leitung, Fachbereiche, Betreiber und externe Partner.
Tragen die operative Verantwortung für Dienste, Systeme und Messpunkte.
Hält Eskalation, Kommunikation und gesetzliche Berichte handlungsfähig.
Entscheidung und Ausführung
Die Matrix zeigt ein praxistaugliches Modell. Die konkrete Zuordnung und eine Stellvertretung sollten für jede betroffene Rechtsperson schriftlich festgelegt werden.
| Thema | Freigabe & Aufsicht | Operative Verantwortung | Nachweis |
|---|---|---|---|
| Risiken & Maßnahmen | Leitungsorgan | NIS2-Koordination, IT/OT und Fachbereiche | Risiko- und Maßnahmenregister |
| Betrieb & Lieferkette | Leitungsorgan und Amtsleitung | Systemverantwortliche, Beschaffung und Dienstleister | Inventar, Verträge und Prüfungen |
| Vorfall & Meldung | Benannter Entscheidungs- und Eskalationsweg | Sicherheits- und Meldekoordination mit IT/OT | Vorfallprotokoll und Berichte |
| Schulung & Wirksamkeit | Leitungsorgan | Amtsleitung und NIS2-Koordination | Schulungs- und Prüfprotokolle |
Wenn ein erheblicher Vorfall eintritt
Die Fristen gelten bei einem erheblichen Cybersicherheitsvorfall im Sinne des § 35 NISG – nicht bei jeder gewöhnlichen IT-Störung.
Hinweise auf böswillige Handlungen und mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen übermitteln.
Bewertung, Schweregrad, Auswirkungen und verfügbare Indikatoren ergänzen.
Grundsätzlich binnen eines Monats nach der 72-Stunden-Meldung. Dauert der Vorfall an, zuerst Fortschrittsbericht; Abschlussbericht nach Bearbeitungsende.
Grundlage: § 34 NISG 2026 ↗
NIS2 trifft kommunale IoT-Infrastruktur
TRACIE kann als technischer Baustein helfen, Sensoren, Schnittstellen und Übertragungswege strukturiert abzubilden, Daten geschützt zu übertragen und Zustände zentral zu überwachen. Das unterstützt technische und organisatorische Maßnahmen. Ob die Gesamtlösung Anforderungen des NISG erfüllt, hängt von Architektur, Konfiguration, Betriebsprozessen und Organisation ab. TRACIE allein ersetzt weder ISMS noch Rechts- oder NIS2-Beratung.
Verifizierte Grundlagen
Redaktioneller Stand: 5. August 2026. Bei Änderungen von Gesetz, Verordnungen oder Behördeninformationen ist der Inhalt zu aktualisieren.